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   OLG Oldenburg, 14.08.2001 - 5 U 36/01   

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https://dejure.org/2001,3849
OLG Oldenburg, 14.08.2001 - 5 U 36/01 (https://dejure.org/2001,3849)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.08.2001 - 5 U 36/01 (https://dejure.org/2001,3849)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14. August 2001 - 5 U 36/01 (https://dejure.org/2001,3849)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Arzthaftung: Zahnärztlicher Praxisvertreter als Verrichtungsgehilfe

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Schadensersatz; Haftung; Verrichtungsgehilfe; Geschäftsführer; Arzt; Zahnarzt; Verwaltung; Praxis; Vertretung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz; Haftung; Verrichtungsgehilfe; Geschäftsführer; Arzt; Zahnarzt; Verwaltung; Praxis; Vertretung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Arztvertreter ist als dessen Verrichtungsgehilfe anzusehen

  • Judicialis

    BGB § 831

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 831; BGB § 847
    Angestellter Praxisvertreter des Zahnarztes ist dessen Verrichtungsgehilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 831

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Arzthaftung - 3.000 DM Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Einschleifmaßnahmen zur Einpassung von Zahnersatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 375
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.10.1956 - VI ZR 308/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.08.2001 - 5 U 36/01
    Daran ändert auch der Umstand nicht, dass der Praxisvertreter im Einzelfall die Behandlung eines Patienten nach eigener Entschließung aus eigener ärztlicher Erkenntnis vornimmt (BGH NJW 1956, 1834; PalandtThomas, BGB, 60. Aufl. 2001, § 831 Rdnr. 7 m. w. N.).
  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 39/08

    Notfallarzt kann Verrichtungsgehilfe des niedergelassenen Arztes sein, für den er

    Daran ändert es nichts, dass im Einzelfall der Patient nach eigener Entschließung und ärztlicher Erkenntnis des vor Ort tätigen Arztes zu behandeln ist (Senat , Urteile vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 308/55 - NJW 1956, 1834, 1835 = AHRS 0485/2 und vom 20. September 1988 - VI ZR 296/87 - VersR 1988, 1270, 1272 , insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 105, 189; OLG Stuttgart, VersR 1992, 55, 56 und MedR 2001, 311, 314; OLG Oldenburg, VersR 2003, 375, 376 ; Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl., § 831 Rn. 6; allgemein zum Vertreter im Notfalldienst vgl. Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte - MBO - 4. Aufl. § 26 Rn. 13; Rieger, Lexikon des Arztrechts 1984, Rn. 1290).
  • OLG Brandenburg, 12.07.2007 - 12 U 207/06

    Arzthaftungsrecht: Aufklärungspflicht bei Weiterbehandlung nach Krebsdiagnose;

    Entscheidend ist, dass der Streitverkündete in der Praxis des Beklagten zu 2. zwar möglicherweise faktisch selbständig war, jedoch nicht als selbständiger Arzt dort tätig geworden ist (vgl. dazu auch OLG Oldenburg VersR 2003, 375).
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